Kündigung der Wohnung nach Todesfall

Häufig sind Haushaltsauflösungen mit einem Strebefall verbunden, so dass im Grunde die Hinterbliebenden mit allerlei Schwierigkeiten zu kämpfen haben.

Auch wir erleben es recht häufig, dass Erben, welche dann als Auftraggeber für uns sind, sich mit dem Thema nicht ausreichend vertraut machen, wobei ein Blick ins BGB oft erste Erkenntnisse liefert.
Statt, und in der Praxis haben wir dies schon einige male erlebt, man den Mietvertrag als Erbe erst in 3 Monaten kündigen kann, sagt das BGB § 580 „Außerordentliche Kündigung bei Tod des Mieters“ aus, dass es eine Sonderkündigung sowohl seitens Vermieter als auch seitens Erben, innerhalb eines Monats nach Kenntniserlangung vom Tod gilt.

Schlicht und auf den Punkt gebracht, hier auch der Link zum BGB